Komplizierte Altersversorgung—muss der Dienstgeber helfen?
Viele Arbeitnehmer fühlen sich überfordert mit dem Thema Altersversorgung. Denn es ist hochkomplex. Müssen die Chefs helfen und ihre Untergebenen informieren? Oder riskieren sie sogar etwas, falls sie jemanden falsch beraten?
01.06.2014, von Anja Mengel , aus: “Frankfurter Allgemeine”
Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich für die Kenntnis seiner Rechte selbst verantwortlich, und der Arbeitgeber hat keine umfassende Pflicht, Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären, auch nicht zu dem oftmals wichtigen und schwerverständlichen Thema Altersversorgung. Anders ist dies nur im öffentlichen Dienst und für private Arbeitgeber, wenn und soweit ein Unternehmen betriebliche Altersversorgungssysteme anbietet. Deshalb stellen viele Unternehmen umfangreiche Informationen zu den jeweils angebotenen Formen der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung. Das geschieht meist in Verbindung mit externen Beratern, vor allem im Bereich der staatlich geförderten Vorsorge.
Informiert der Arbeitgeber über Altersversorgungsrechte, müssen diese Informationen richtig sein, andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die den Arbeitnehmern aus der fehlerhaften Information entstehen. In einzelnen Fällen ist zudem eine Haftung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von meist langjährigen Arbeitsverhältnissen anerkannt worden, soweit dadurch wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer durch hohe Abschläge oder den Verlust von Versorgungsrechten eintraten.
Dennoch gilt im Grundsatz das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit auch im Arbeitsverhältnis und zur Altersvorsorge, wenn der Arbeitgeber keine betriebliche Versorgung anbietet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unlängst in einem Fall (3 AZR 807/11) bestätigt, in dem der Arbeitnehmer nicht wusste, dass nach dem Betriebsrentengesetz ein gesetzlich zwingender Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, eine arbeitnehmerfinanzierte, aber bei Abwicklung über den Arbeitgeber steuerbegünstigte Altersversorgung zu betreiben.
Dieser Anspruch auf eine sogenannte Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer Altersversorgung, die oft von einer Versicherung durchgeführt wird, erlaubt den Arbeitnehmern, von künftigen Vergütungsansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in einen Rentenversicherungsvertrag einzuzahlen. Der Steuervorteil liegt darin, dass der Versicherungsbeitrag vom Arbeitgeber direkt vom Bruttogehalt abgezogen werden darf. In dem BAG-Fall belief sich der Vorteil immerhin auf etwa 14 400 Euro über etwa neun Jahre. Der Arbeitnehmer hat aber aus Sicht der Arbeitsrichter zu Unrecht den Arbeitgeber für seine Unkenntnis des gesetzlichen Anspruchs verantwortlich gemacht. Dieser sei weder nach Gesetz noch aus Fürsorgegründen verpflichtet, die Arbeitnehmer auf diese Versorgungsoption hinzuweisen.