Es ist der „VW-Supergau“ der österreichischen Versicherungswirtschaft:
Die in Österreich zwischen 1995 und 2012 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge können in vielen Fällen rückabgewickelt werden.
In einem aktuellen Urteil des EuGH und des OGH wurde festgestellt, dass Versicherungsnehmer von laufenden oder rückwirkend bereits abgelaufenen Lebensversicherungsverträgen von ihren Verträgen zurücktreten können (de facto „rückabwickeln“ können), wenn die Rücktrittsbelehrung im Zeitpunkt der Antragstellung (!) nicht korrekt erfolgt ist.
Ein Rücktritt (eine Rückabwicklung) ist immer dann möglich, wenn die Rücktrittsbelehrung entweder zum falschen Zeitpunkt (oftmals mit Polizzenübersendung), oder gar nicht, oder mit falscher Angabe der Frist (oftmals 14 Tage statt 30 Tage) erfolgt ist.
Anlass ist ein vom VKI für die Arbeiterkammer Oberösterreich geführtes Musterverfahren. Vertreten wurde dabei ein Konsument, der im November 2006 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. In der ihm ausgehändigten Verbraucherinformation war eine Rücktrittsfrist von zwei Wochen angegeben. Die Information war falsch. Die Rücktrittsfrist betrug nicht zwei Wochen, sondern 30 Tage. Der Versicherungsnehmer zahlte seine monatlichen Prämien bis zum März 2014 fristgerecht ein. Dann erklärte er den Rücktritt vom Vertrag.
Das Erstgericht folgte dieser Argumentation dennoch nicht und entschied im Sinne des Versicherungsunternehmens. Der VKI legte gegen das Urteil Berufung ein und erhielt recht. Die Berufungsrichter entschieden, dass die 30-tägige Rücktrittsfrist aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Der Rücktritt des Verbrauchers vom März 2014 sei somit rechtswirksam erfolgt.
Der OGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes nun bestätigt. Betroffenen Versicherungsnehmern steht damit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Eine Rückabwicklung bedeutet, dass die Bruttoprämien abzüglich der Risikoprämien, aber zuzüglich einer angemessenen Verzinsung (voraussichtlich gesetzlicher Zins 4%pa) rückgewährt werden.
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