Die von der Bundesregierung geplante Steuerreform hat keine Auswirkungen auf die steuerlichen Begünstigungen für betriebliche Unterstützungskassen.

Die für Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen bestehenden Steuerbegünstigungen aus dem Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz bleiben erhalten:

So sind gemäß § 4 Abs 4 Z 2 lit b EStG 1988 in Österreich Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen, die keine Rechtsanspruch auf Leistung gewähren, nach wie vor Betriebsausgaben, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten an der Kasse zehn Prozent der Lohn- und Gehaltsumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die Zehn-Prozent-Grenze darf nicht gekürzt ausgenutzt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen.

Als unangemessenes Kassenvermögen gilt laut Einkommensteuerrichtlinien :

Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz berechnen.

Bei Kassen, die keine laufende Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat

Entsprechend § 5 Z 7 KStG 1988 sind Unterstützungskassen nach Maßgabe des § 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unter bestimmten taxativ aufgezählten Voraussetzungen befreit. Die tiefere Bedeutung dieser Steuerbefreiung ist historisch begründet und und setzt schwerpunktmäßig voraus, dass es sich bei der Unterstützungskasse um eine soziale Einrichtung handelt. Eine soziale Einrichtung liegt zum Beispiel dann nicht vor, wenn die Leistungsempfänger der Unterstützungskasse mehrheitlich die Unternehmer und ihre Angehörigen sind und die Leistungen der Unterstützungskassen an diesen Personenkreis unverhältnismäßig hoch wären. Damit die Unterstützungskasse als soziale Einrichtung  steuerbefreit ist, dürfen zum Beispiel bestimmte Höchstbeträge für die Leistungen pro Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nicht überschritten werden.

Gemäß § 26 Z 7a) EStG 1988 (LStR 2002 RZ 756) fallen Arbeitgeberbeiträge an Unterstützungskassen, welche keine Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, nicht zum lohnsteuerpflichtigen Einkommen und sind daher lohnsteuerbefreit.  Hingegen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach wie vor gemäß § 25 (1) Z 2c) EStG Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.

Geplante Steuerreform 2022 behält Steuervorteile