Neue AFRAC Standards für Personalrückstellungen:
Zusammengefasst das Wesentliche:
– neue AFRAC Standards dienen der Harmonisierung und Modernisierung
– betrifft Verpflichtungen für Pensionen, Abfertigungen, Jubiläumsgelder
– für Unternehmensbilanzen nach österreichischem Recht anzuwenden
– Verpflichtung muss nach einheitlichen Standards bewertet werden
– allfällige Differenz zu ausgelagerten Verpflichtungen ist rückzustellen
– Handlungsbedarf für alle Unternehmen gegeben
Der Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (AFRAC) setzt Standards für die Ermittlung und Verbuchung von Personalrückstellungen. Konkret veröffentlichte er im Sommer 2015 die Stellungnahme „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“. In diese AFRAC-Stellungnahme ist das aktualisierte Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingeflossen. Ebenso eingearbeitet ist die UGB-Novelle (RÄG 2014) mit ihren neuen Standards für den Ansatz und die Bewertung von langfristigen Verpflichtungen, die die sogenannte „Bilanz-Richtlinie“ der EU umsetzt.
Geltungsbereich
Die neuen Standards gelten für nach österreichischem Recht bilanzierende Unternehmen mit Verpflichtungen für
– Pensionen
– Abfertigungen
– Jubiläumsgelder
– vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (z.B. Krankenzusatzversicherung, Deputate)
Die erstmalige Anwendung ist ab 2016, konkret für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, verpflichtend. Eine frühere Anwendung ist jedoch möglich.
Die AFRAC-Standards stellen nun erstmals klar: Eine Verpflichtung muss bewertet und eine allfällige Differenz zu ausgelagerten Verpflichtungen rückgestellt werden. Bislang gab es Ausnahmen.
Bei Bilanzierung nach IAS 19 bringt dies nichts Neues – es gab schon bisher diese Muss-Bestimmung.
Neu ist diese Muss-Bestimmung insbesondere für leistungsorientierte Pensionskassen- und BKV1-Zusagen, deren Nachschusspflicht bei Pensionsantritt endet (sogenannte „leistungsorientierte Modelle mit beschränkter Nachschusspflicht“).
Gutachten und Rückstellung für alle leistungsorientierten Modelle erforderlich !!
Alle ausgelagerten leistungsorientierten Pensionskassen- und BKV-Zusagen sind von der neuen Bewertung und Bilanzierung betroffen.
Zu bewerten ist jedenfalls die Gesamtverpflichtung, z.B. jene für Pensionen. Das ist die Verpflichtung des Unternehmens zum Abschlussstichtag gegenüber allen Berechtigten – inklusive ausgelagerter Teile. Auch faktische Verpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen.
– Wurden Verpflichtungen ausgelagert, z.B. an eine Pensionskasse oder eine BKV oder in Form einer Abfertigungs-Auslagerungsversicherung, sind auch die Vermögen in den ausgelagerten Lösungen festzustellen. Sie entsprechen für diesen Zweck der Deckungsrückstellung, gege-benenfalls zuzüglich einer Schwankungsrückstellung.
– Bei ausgelagerten Verpflichtungen sind die Rückstellung oder das Guthaben3 als Differenz zwischen Gesamtverpflichtung und Vermögen zu ermitteln.
– Betroffen von dieser AFRAC-Stellungnahme sind nicht nur Pensionen, sondern auch Abfertigungs- und Jubiläumsgeld-Verpflichtungen. Dabei sind die neuen AFRAC-Berechnungsvorgaben einzuhalten.
– Auch bei einer Auslagerungsversicherung ist eine Gesamtverpflichtung zu ermitteln und dem Vermögen in der Versicherung gegenüber zu stellen.
Neu: Versicherungsmathematik nun auch für Abfertigung und Jubiläumsgeld erforderlich !
Die AFRAC-Stellungnahme definiert Optionen für die Bewertung, die sich insbesondere bei Pensionsrückstellungen auswirken. Die gleichen Entscheidungsspielräume gibt es jedoch auch bei den anderen Personalrückstellungen.
– Wahlrechte und Entscheidungserfordernisse gibt es für
– Ermittlung des Rechnungszinses
– Bewertungsverfahren
– Der Rechnungszinssatz kann
– in Höhe des „aktuellen Zinssatzes“ (Marktzins für Unternehmensanleihen hochklassiger Bonität) oder
in Höhe des gleitenden Durchschnittszinssatzes (d.h. aktueller Zinssatz plus Zinssätze der letzten sechs Jahre) festgelegt werden. Zusätzlich sind – je Mitarbeitergruppe – Aussagen zu zukünftigen Steigerungen von Pensionen und Anwartschaften etc. erforderlich.
– als Bewertungsverfahren kann
– Verfahren der laufenden Einmalprämien (PUC-Methode) oder
– Teilwert-Methode gewählt werden.
Die neue Art der Berücksichtigung des Rechnungszinses ist eine der wesentlichsten Änderun-gen im Vergleich zur Bewertung nach dem bisherigen Fachgutachten. Der definierte Markt-zinssatz und die Steigerung von Anwartschaften und Pensionen sind separat zu betrachten und zu berücksichtigen. Die bisher übliche Verwendung eines pauschalen Realzinses – ermittelt aus dem Marktzinsniveau unter Berücksichtigung von pauschalen Steigerungsannahmen – ist nicht mehr möglich.
Bei Bilanzierung nach IFRS kann die Bewertung nach IAS 19 (d.h. unter Anwendung der PUC-Methode) auch für die Bilanz nach UGB (Unternehmensgesetzbuch) verwendet werden.
Wichtig: Die gewählten Optionen für Rechnungszins und Bewertungsverfahren sind stetig anzuwenden. Die jetzt getroffene Entscheidung ist für die Zukunft bindend!
– Geeignete und verlässliche Annahmen sind auch zum verwendeten Pensionsalter, für zukünftige Erhöhungen der Pensionen und Gehälter, für Biennalsprünge usw. erforderlich – jeweils abhängig von der bestehenden Verpflichtung und heruntergebrochen auf unterschiedliche Pensionsmodelle oder Mitarbeitergruppen.
– Wesentlich vor allem für die Bewertung von Abfertigungsverpflichtungen: Fluktuationswahr-scheinlichkeiten sind zu berücksichtigen, wenn verlässliche Informationen vorhanden sind.
Zur Bilanzierung
– Gewinne bzw. Verluste aus der Veränderung der Verpflichtungshöhe werden in jeder Periode sofort und vollumfänglich wirksam.
– Übersteigt die Gesamtverpflichtung das Vermögen der ausgelagerten Teile (z.B. in einer Pensionskasse), ist die Differenz als Rückstellung zu bilanzieren. „Guthaben“ – das ausgelagerte Vermögen übersteigt die Gesamtverpflichtung – sind nicht oder nur eingeschränkt bilanziell ansetzbar.
– Im Anhang zur Bilanz sind u.a. das gewählte Finanzierungsverfahren, die verwendeten Pa-rameter und die Behandlung eines Unterschiedsbetrages zu erläutern.
– Übergangsregelung: Differenzen zwischen bisheriger und neuer Bewertung gemäß AFRAC-Stellungnahme können auf bis zu fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Die Erfassung ist als Aktive Rechnungsabgrenzung oder Unterschiedsbetrag zulässig.
Wir beraten Sie gerne . Rufen Sie uns an : Dr.Büttgen Vorsorge Management GmbH (Tel.: 0664 13 20 865)