Das Bundesarbeitsgericht stärkt in einem aktuellen Urteil die Rechte der Arbeitnehmer bei betrieblicher Altersvorsorge.
Der Arbeitgeber haftet unter Umständen für Anfangsverluste der abgeschlossenen Lebensversicherung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt will den Arbeitnehmern bei der betrieblichen Altersversorgung den Rücken stärken. Nach einem aktuellen Urteil muss voraussichtlich der Arbeitgeber für Anfangsverluste geradestehen, wenn er im Zuge der „Entgeltumwandlung“ Geld eines Arbeitnehmers in bestimmte, sehr verbreitete aber in den Anfangsjahren besonders ungünstige Verträge eingezahlt hat. Aus formalen Gründen konnte das BAG allerdings nicht abschließend entscheiden. (Az: drei AZR 17/09) Bei der Entgeltumwandlung wird Lohn vom Arbeitgeber einbehalten und in eine Altersvorsorge einbezahlt. Dies hat für den Arbeitnehmer steuerliche und weitere Vorteile, der Arbeitgeber sucht aber das Vorsorgeprodukt aus. Besonders häufig ist dies eine Lebens-Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, die Leistungen aber dem Arbeitnehmer zustehen. Umstritten sind dabei die sogenannten gezillmerten Versicherungstarife. Bei diesem nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer benannten Vorgehen werden die Beiträge zunächst dafür verwendet, die Vermittlungsprovision zu bezahlen. Weil diese mehrere tausend Euro betragen kann, wird zunächst kein Kapital gebildet. Scheidet der Arbeitnehmer nach nur wenigen Jahren aus dem Betrieb aus oder will er den Vertrag nicht mehr fortführen, ist das eingezahlte Geld ganz oder teilweise verloren. Im Streitfall ging das Arbeitsverhältnis Ende September 2007 zu Ende. In siebeneinhalb Jahren hatte der Arbeitnehmer 7 000 Euro in seine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt, er sollte aber nur 4 700 Euro rausbekommen. Mit seiner Klage meinte er, die ganze Altersvorsorge sei unwirksam gewesen, sein Chef müsse daher den einbehaltenen Lohn nachzahlen. Das ging dem BAG zu weit, der Lohnanspruch lebe nicht wieder auf, urteilten die Erfurter Richter. Weil der Arbeitnehmer nur den Lohn verlangt hatte, wiesen sie seine Klage ab. Gleichzeitig machten sie aber deutlich, wie sie künftig insbesondere zu älteren Direktversicherungen entscheiden könnten. „Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung voll gezillmerter Versicherungsverträge eine unangemessene Benachteiligung darstellt“ und der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen gegebenenfalls aufstocken muss, erklärten sie. Angemessen und zulässig könne es sein, die Provisionen auf die ersten fünf Jahre zu verteilen, wie es seit Anfang 2008 auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) begrüßte das Grundsatzurteil. „Wir begrüßen diese Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht. Eine gute Nachricht bringt das Urteil insbesondere auch für Arbeitgeber: Sie können jetzt darauf vertrauen, dass sie kein Haftungsrisiko eingehen, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über Versicherungslösungen anbieten“, erklärt Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des GDV. Laut GDV stelle das Gericht mit seinem Urteil klar, dass die mit dem 2008 reformierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) konformen Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung bei Direktversicherungen oder Pensionskassen das vom Betriebsrentengesetz geforderte Gebot der Wertgleichheit erfüllen. Auch bei Betriebsrentenzusagen, die vor 2008 abgeschlossen und bei denen die Abschlusskosten nicht auf fünf Jahre verteilt, sondern gleich zu Beginn in einer Summe verrechnet wurden, ist eine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen. Denn das Betriebsrentengesetz soll sicherstellen, dass die Versorgung erhalten bleibt.