Pensionskasse
Die Pensionskasse als zusätzliche Säule der Altersvorsorge gewinnt immer mehr an Bedeutung und ist als wichtiges Vorsorgeinstrument nicht mehr wegzudenken. Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach dem Pensionskassengesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen. Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Eine Pensionskassen AG muss unter anderem eine vom Bundesministerium für Finanzen anerkannte fachkundige Führung, einen genehmigten Geschäftsplan und mindestens über EUR 5,09 Millionen Eigenkapital verfügen, ehe eine Konzession verliehen wird. Erst dann kann sie das Kundengeschäft aufnehmen und nach Abschluss von Pensionskassenverträgen Beiträge entgegennehmen. Ein Pensionskassenvertrag wird immer zwischen einem der Pensionskasse beitretenden Unternehmen und einer Pensionskasse abgeschlossen. Er ist ein Spiegelbild der innerbetrieblichen Pensionsvereinbarung.
Vorteile für den Arbeitnehmer
- Hohe Rentabilität bei hoher Sicherheit
- Aussetzen, Einschränken oder Einstellen der Arbeitgeberbeiträge ist nur bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach Beratungen mit dem Betriebsrat möglich bzw. bei zulässiger Bezugsumwandlung durchwegs ausgeschlossen
- Nützung der steuerlichen Vorteile für Pensionskassenvorsorge.
- Insolvenzsicherheit der Altersvorsorge durch ausgelagerte Finanzierung
- Kapitalgedeckte Finanzierung und Mitnahmemöglichkeit bei Arbeitgeberwechsel
- Abfindung gemäß § 5 Abs. 4 BPG ( 2009: bis € 10.500,- möglich)
- Jährliche Information über das persönliche Pensionskonto
- Kein Verlust der Anwartschaften auf Betriebspension bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern Wahlrechte des Arbeitnehmers („Unverfallbarkeit“):
- Übertragung in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
- Übertragung in eine direkte Leistungszusage oder in eine ausländische Versorgungseinrichtung
- Umwandlung in eine beitragsfreie Anwartschaft
- Fortsetzung mit eigenen Beiträgen, wenn bereits 5 Jahre Beiträge geleistet wurden
Vorteile für den Arbeitgeber
- Ertragsnutzung für Finanzierung bestehender Zusagen
- steuerliche Übertragungsvorteile
- Kein versicherungstechnisches Risiko bei beitragsorientierten Modellen wie bei einer firmeninternen Betriebspensionslösung
- Kein Sozialkapital aus der Betriebspension in der Bilanz (somit kein Hinterfragen nach allfällig versteckten Verbindlichkeiten)
- Leistungsbezogene Kalkulierbarkeit des Aufwandes für Betriebspensionen (bei Wahl eines beitragsorientierten Modells)
- Nebenkostenvorteile Arbeitgeberbeitrag unterliegt – mit Ausnahme von 2,5% Versicherungssteuer – nicht der Besteuerung und nicht der Sozialversicherungsabgabenpflicht
- Motivationsinstrument; Bindung des qualifizierten Personals an das Unternehmen
- Betriebliche Altersvorsorge als Bestandteil des Gesamtentgelts ist bei Arbeitnehmern immer mehr gefragt (personalpolitisches Instrument)
Wichtige Gestaltungspunkte für ein Pensionskassenmodell
- Beitragsgrundlage (Grundgehalt, Zulagen, Überstunden, Zeiträume ohne Entgeltansprüche etc.)
- Beitragshöhe (Höhe, Differenzierungen unter/über ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) oder anderer Grenzbeträge
- Eintrittsalter (Wartezeit, Beginn der Beitragszahlungen)
- Pensionsanfallszeitpunkt (Mindestalter, Ruhen, Abfertigunsperiode etc.)
- Berufsunfähigkeit / Invalidität
- Hinterbliebenenversorgung
- Witwe/r: Anspruchsberechtigung und Versorgungsgrad (30%-60%)
- Waise: Eigen- oder abgeleiteter Anspruch
- Verfallbarkeitsfristen (maximal fünf Jahre nach Betriebspensionsgesetz)
- Aussetzungsmöglichkeiten der Beitragszahlungen